- Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen
- Blogbeitrag vom 16. September 2020
Wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Das sieht die Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft trat und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird.
- Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen (*.pdf, 0,23 MB)
Allgemeinverfügung vom 13. August 2020 - in der konsolidierten Fassung vom 16. September 2020 - Musterformular Gesundheitsbestätigung (*.pdf, 0,20 MB)
- Musterformular Kenntnisnahme der Allgemeinverfügung (*.pdf, 0,20 MB)
Allgemeine Bestimmungen
Der Zugang zu Schulen und Kitas ist Personen nicht gestattet, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder mindestens ein Symptom erkennen lassen, das auf eine SARS-CoV-2-Infektion hinweist oder innerhalb der vergangenen 14 Tage mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person persönlichen Kontakt hatten. Gleiches gilt nun auch für Personen, die sich in den vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keinen negativen Corona-Test vorlegen können.
Für Schulen gilt:
- Es besteht Schulbesuchspflicht.
- Eltern und externe Partner sind grundsätzlich verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Wer in Schulgebäuden oder auf dem übrigen Schulgelände keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat, ist verpflichtet, eine solche Bedeckung zumindest bei sich zu führen.
Für Kitas gilt:
- Eltern sind verpflichtet, täglich gegenüber der Einrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind kein typisches Symptom der Krankheit Covid-19 (Fieber, Husten, Durchfall, Erbrechen oder allgemeines Krankheitsgefühl) aufweist. Wird die Erklärung nicht vorgelegt, wird das Kind an diesem Tag nicht in Betreuung genommen.
- Eltern müssen während des Aufenthaltes in Gebäuden der Einrichtung und auf dem übrigen Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
Für Horte gilt:
- Eine schriftliche Erklärung über den Gesundheitszustand des dort betreuten Kindes müssen Eltern nicht abgeben.
- Einrichtungsfremde Personen müssen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Einrichtung tragen.