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ÖFFNUNGSZEITEN

Bürger- und Gästebüro

Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16.00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Samstag 9.00 - 11.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)

Alle Ämter der Stadt Mittweida

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten des Oberbürgermeisters

bitte Termin vorher telefonisch vereinbaren: 03727 967 101
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
  13:30 - 17:00 Uhr

Standesamt

Das Standesamt befindet sich in der Kapellengasse 8.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtkasse Mittweida

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtbibliothek

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 18:00 Uhr
Samstag 09:00 - 12:00 Uhr

Museum "Alte Pfarrhäuser"

Mo / außerh. der Öffnungszeiten: nach Vereinbarung
Mittwoch bis Sonntag 10:00 - 16:00 Uhr
Feiertage 10:00 - 16:00 Uhr

Stadtarchiv

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Informationszentrum der Stadt und der Hochschule T9

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 15:00 Uhr
Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

Sprechzeiten der Schiedsstelle Mittweida

im Hintergebäude Rathaus 2, Rochlitzer Str. 3 Eingang über Frongasse
Donnerstag 16:00 - 17:30 Uhr (jeden 2. Donnerstag im Monat)
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BEREITSCHAFTSDIENSTE / NOTFALLNUMMERN

Rettungsdienst / Erste Hilfe / Feuerwehr 112
Rettungsleitstelle Freiberg / Krankentransport 0371 / 192 22
kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
FFW-Gerätehaus 03727 / 997 274
Polizei 110
Polizeirevier Mittweida 03727 / 980 0
Kreiskrankenhaus 03727 / 990
Giftnotruf 0361 / 730 730
Stromstörungen 0800 / 230 50 70
Gasstörungen 0800 / 1111 489 20
Wasser / Abwasserstörungsdienst 0151 / 126 449 95
TERMINE BÜRGERBÜRO ÖFFNUNGSZEITEN BEREITSCHAFTSDIENSTE VERANSTALTUNGEN MARKT-WEBCAM

Stadtmelder

Betreff Fuß/Radweg Hainichener Straße am Friedhofsausgang
Datum 26.02.2020
Meldung Beim Verlassen des Friedhofes an der Hainichener Straße steht man plötzlich auf dem Fuß/Radweg. Kein Radfahrer und kein Fußgänger wird gewarnt. Es ist gefährlich, einfach so den Friedhof zu verlassen.
Status Vielen Dank für Ihre Mitteilung.

Von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wird geprüft, ob eine Beschilderung notwendig ist.

02.03.2020
Nach Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird, an der gemeldeten Stelle, keine außergewöhnliche Gefahr gesehen, eine zusätzliche Beschilderung ist nicht erforderlich. Bei der Friedhofzufahrt handelt es sich um eine private Grundstückszufahrt.

Sowohl für das Verhalten beim Ausfahren aus Grundstückszufahrten als auch für das Verhalten auf gemeinsamen Geh- und Radwegen trifft die Straßenverkehrsordnung eindeutige und ausreichende Regelungen. Zusätzliche Verkehrszeichen (hier Warnschilder) sind nur dort aufzustellen, wo ansonsten eine Gefahr nicht ausreichend zu erkennen ist oder die Verkehrssituation für die Verkehrsteilnehmer sonst nicht einzuschätzen wäre.

Das ist beim Friedhof gerade nicht der Fall. Sofern der Eigentümer des Grundstücks ein Erfordernis auf seiner Fläche (für ausfahrende Fahrzeuge) sieht, steht es ihm frei ein Warnschild aufzustellen.

Im öffentlichen verkehrsraum besteht keine Notwendigkeit, zusätzliche Verkehrszeichen können auch kontraproduktiv sein, da sie immer auch die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehrsgeschehen auf sich ablenken. Das wäre hier der Fall.

Die Friedhofszufahrt ist nicht versteckt, sondern frühzeitig und gut zu erkennen und im Übrigen allgemein bekannt.
Für das Verkehrsverhalten an der Stelle gelten folgende Regelungen:
Wer aus einem Grundstück ausfährt hat anderen den Vorrang zu gewähren und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Besteht keine Sicht muss derjenige sich einweisen lassen oder sich zentimeterweise in den Verkehrsraum hineintasten, damit andere nach dem Grundsatz der doppelten Sicherung darauf reagieren können. (§§ 1-3 u. 10 StVO sowie Urteil des OLG Frankfurt/M. DAR 2006, 156). Auf gemeinsamen Geh-/Radwegen haben Fußgänger Vorrang. Sie müssen sich auch nicht nach Radfahrern umsehen, sondern Radfahrer haben Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen, erforderlichenfalls müssen Sie ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen. (Urteil des OLG Oldenburg 2004, 588).
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