Betreff | Fuß/Radweg Hainichener Straße am Friedhofsausgang |
Datum | 26.02.2020 |
Meldung | Beim Verlassen des Friedhofes an der Hainichener Straße steht man plötzlich auf dem Fuß/Radweg. Kein Radfahrer und kein Fußgänger wird gewarnt. Es ist gefährlich, einfach so den Friedhof zu verlassen. |
Status |
Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wird geprüft, ob eine Beschilderung notwendig ist. 02.03.2020 Nach Prüfung des Sachverhalts durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird, an der gemeldeten Stelle, keine außergewöhnliche Gefahr gesehen, eine zusätzliche Beschilderung ist nicht erforderlich. Bei der Friedhofzufahrt handelt es sich um eine private Grundstückszufahrt. Sowohl für das Verhalten beim Ausfahren aus Grundstückszufahrten als auch für das Verhalten auf gemeinsamen Geh- und Radwegen trifft die Straßenverkehrsordnung eindeutige und ausreichende Regelungen. Zusätzliche Verkehrszeichen (hier Warnschilder) sind nur dort aufzustellen, wo ansonsten eine Gefahr nicht ausreichend zu erkennen ist oder die Verkehrssituation für die Verkehrsteilnehmer sonst nicht einzuschätzen wäre. Das ist beim Friedhof gerade nicht der Fall. Sofern der Eigentümer des Grundstücks ein Erfordernis auf seiner Fläche (für ausfahrende Fahrzeuge) sieht, steht es ihm frei ein Warnschild aufzustellen. Im öffentlichen verkehrsraum besteht keine Notwendigkeit, zusätzliche Verkehrszeichen können auch kontraproduktiv sein, da sie immer auch die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom Verkehrsgeschehen auf sich ablenken. Das wäre hier der Fall. Die Friedhofszufahrt ist nicht versteckt, sondern frühzeitig und gut zu erkennen und im Übrigen allgemein bekannt. Für das Verkehrsverhalten an der Stelle gelten folgende Regelungen: Wer aus einem Grundstück ausfährt hat anderen den Vorrang zu gewähren und sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Besteht keine Sicht muss derjenige sich einweisen lassen oder sich zentimeterweise in den Verkehrsraum hineintasten, damit andere nach dem Grundsatz der doppelten Sicherung darauf reagieren können. (§§ 1-3 u. 10 StVO sowie Urteil des OLG Frankfurt/M. DAR 2006, 156). Auf gemeinsamen Geh-/Radwegen haben Fußgänger Vorrang. Sie müssen sich auch nicht nach Radfahrern umsehen, sondern Radfahrer haben Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen, erforderlichenfalls müssen Sie ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen. (Urteil des OLG Oldenburg 2004, 588). |