Bitte informieren Sie sich über behördliche Anordnungen der Forstbehörde auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen
https://www.landkreis-mittelsachsen.de/startseite.html
und über die aktuelle Waldbrandwarnstufe
https://www.mais.de/php/sachsenforst.php
Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 gilt:
• Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!
• Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.
• Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des
Waldes einleiten.
• Zuständige Behörden treffen gegebenenfalls zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.
Bei Waldbrandgefahrenstufe 5 gilt:
Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:
• Sperrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten
und Befahren untersagen.
• Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte
Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.
• Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat / Forstbehörde verfügt werden.
Ab Waldbrandwarnstufe 5 sind die kommunalen Wälder gesperrt! Das Betreten und Befahren ist (mit Ausnahme von Einsatzkräften) für die Allgemeinheit untersagt.
Das betrifft insbesondere:
- Stadtpark
- Schweizerwald
- Waldgebiete an der Torfgrube
- Bürgerwald
Mittweida, 02.07.2025
gez. Schreiber
Oberbürgermeister