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ÖFFNUNGSZEITEN

Bürger- und Gästebüro

Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16.00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Samstag 9.00 - 11.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)
  am 12.10.2024 und 09.11.2024 geöffnet
  Öffnungszeit am 05.10.2024 und 02.11.2024 entfällt

Alle Ämter der Stadt Mittweida

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten des Oberbürgermeisters

bitte Termin vorher telefonisch vereinbaren: 03727 967 101
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
  13:30 - 17:00 Uhr

Standesamt

Das Standesamt befindet sich in der Kapellengasse 8.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtkasse Mittweida

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtbibliothek

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 18:00 Uhr
Samstag 09:00 - 12:00 Uhr

Museum "Alte Pfarrhäuser"

Mo / außerh. der Öffnungszeiten: nach Vereinbarung
Mittwoch bis Sonntag 10:00 - 16:00 Uhr
Feiertage 10:00 - 16:00 Uhr

Stadtarchiv

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Informationszentrum der Stadt und der Hochschule T9

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 15:00 Uhr
Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

Sprechzeiten der Schiedsstelle Mittweida

im Hintergebäude Rathaus 2, Rochlitzer Str. 3 Eingang über Frongasse
Donnerstag 16:00 - 17:30 Uhr (jeden 2. Donnerstag im Monat)
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BEREITSCHAFTSDIENSTE / NOTFALLNUMMERN

Rettungsdienst / Erste Hilfe / Feuerwehr 112
Rettungsleitstelle Freiberg / Krankentransport 0371 / 192 22
kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
FFW-Gerätehaus 03727 / 997 274
Polizei 110
Polizeirevier Mittweida 03727 / 980 0
Kreiskrankenhaus 03727 / 990
Giftnotruf 0361 / 730 730
Stromstörungen 0800 / 230 50 70
Gasstörungen 0800 / 1111 489 20
Wasser / Abwasserstörungsdienst 0151 / 126 449 95
TERMINE BÜRGERBÜRO ÖFFNUNGSZEITEN BEREITSCHAFTSDIENSTE VERANSTALTUNGEN MARKT-WEBCAM

Gaststätte anzeigen

Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der Behörde entsprechend anzuzeigen. Hierzu sind die Gewerbemeldeformulare zu nutzen.

In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.

Für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe betreiben und den Ausschank alkoholischer Getränke durchführen, gelte die gleichen Bedingungen.

Merkblatt über die Vorlage erforderlicher Unterlagen bei der Anzeige einer Gaststätte nach dem Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG) bei gewerbsmäßigen Alkoholausschank:

  1. Identitätsnachweis durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen, welcher zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bzw. vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit (z.B. Geschäftsführer(in) einer juristischen Person) berechtigt
     
  2. Nachweis über das beantragte Führungszeugnis (Belegart 0) nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) zur Vorlage bei der Behörde für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer
     
  3. Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister( Belegart 9) zur Vorlagebei der Behörde nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung /GewO) für Sie als verantwortlicher Antragstellerbei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.
     
  4. Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) in der jeweils geltenden Fassung zu führenden Verzeichnis für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.
     
  5. Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht nach 915 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu führenden Verzeichnis (Eintragung in der Schuldnerkartei) für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.
     
  6. Bescheinigung in Steuersachsen des zuständigen Finanzamtes (nur im Original gültig) für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.

 
Bei nichtgewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine und Gesellschaften sind hier die Unterlagen unter den o.g. Ziffern 2 bis 6 einzureichen sowie zusätzlich die Vereinssatzung oder der Gesellschaftsvertrag.

Gaststätte: vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass

Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.

Kontakt

Stadtverwaltung Mittweida

Markt 32
03727 967 0
03727 967 180
stadtverwaltung(at)mittweida.de

Ansprechpartner(-in)

Heike Keßner

Markt 32, Rathaus1
Raum: 110
03727 967 313
heike.kessner(at)mittweida.de