× SCHLIEßEN

ÖFFNUNGSZEITEN

Bürger- und Gästebüro

Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16.00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Samstag 9.00 - 11.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)

Alle Ämter der Stadt Mittweida

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten des Oberbürgermeisters

bitte Termin vorher telefonisch vereinbaren: 03727 967 101
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
  13:30 - 17:00 Uhr

Standesamt

Das Standesamt befindet sich in der Kapellengasse 8.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtkasse Mittweida

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtbibliothek

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 18:00 Uhr
Samstag 09:00 - 12:00 Uhr

Museum "Alte Pfarrhäuser"

Mo / außerh. der Öffnungszeiten: nach Vereinbarung
Mittwoch bis Sonntag 10:00 - 16:00 Uhr
Feiertage 10:00 - 16:00 Uhr

Stadtarchiv

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Informationszentrum der Stadt und der Hochschule T9

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 15:00 Uhr
Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

Sprechzeiten der Schiedsstelle Mittweida

im Hintergebäude Rathaus 2, Rochlitzer Str. 3 Eingang über Frongasse
Donnerstag 16:00 - 17:30 Uhr (jeden 2. Donnerstag im Monat)
× SCHLIEßEN

BEREITSCHAFTSDIENSTE / NOTFALLNUMMERN

Rettungsdienst / Erste Hilfe / Feuerwehr 112
Rettungsleitstelle Freiberg / Krankentransport 0371 / 192 22
kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
FFW-Gerätehaus 03727 / 997 274
Polizei 110
Polizeirevier Mittweida 03727 / 980 0
Kreiskrankenhaus 03727 / 990
Giftnotruf 0361 / 730 730
Stromstörungen 0800 / 230 50 70
Gasstörungen 0800 / 1111 489 20
Wasser / Abwasserstörungsdienst 0151 / 126 449 95
TERMINE BÜRGERBÜRO ÖFFNUNGSZEITEN BEREITSCHAFTSDIENSTE VERANSTALTUNGEN MARKT-WEBCAM

Einwohnermeldeamt

Meldevorgänge

Melde-/Aufenthalts-/Lebensbescheinigung

Beantragung:
Bitte persönlich mit Personalausweis oder Pass bzw. Vollmacht und Personalausweis oder Pass des Vollmachtgebers, ggf. Kopie eines Dokumentes beantragen.

Gebühr: 12,00 EUR

Anmeldungen und Ummeldungen

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. umzumelden.

Das persönliche Erscheinen von mindestens einem Familienmitglied ist erforderlich, ansonsten mit Vollmacht. Mitzubringen ist die Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes sowie die Dokumente (Personalausweis/Reisepass/Kinderreisepass) der betreffenden Personen.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Wohnungsgeber dem Mieter seiner Wohnung z.B. als Anlage zum Mietvertrag die Bestätigung des Wohnungsgebers schriftlich zu erteilen hat.

Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beim Zuzug von Kindern werden die Geburtsurkunden benötigt. Bei nicht verheirateten Eltern ist das Sorgerecht nachzuweisen. Ggf. ist das Einverständnis des anderen Sorgeberechtigten vorzulegen.

Abmeldung

Die Abmeldung einer Hauptwohnung/einzige Wohnung ist nicht erforderlich, sondern nur eine Anmeldung im zuständigen Meldeamt der neuen Wohnung.

Nebenwohnungen müssen sofort beim zuständigen Hauptwohnsitz abgemeldet werden.

Des Weiteren muss eine Abmeldung beim Wegzug ins Ausland ohne eine bestehende Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Bitte nehmen Sie die Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt zum Auszug mit.

Meldevorgänge sind gebührenfrei.

Dienstleistungen

(polizeiliches Führungszeugnis)

Beantragung
Persönlich mit Personalausweis oder Pass. Eine Beantragung mittels Vollmacht ist nicht möglich.
Bearbeitungsdauer: 1-4 Wochen

Der Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses wird von der Meldebehörde entgegen genommen. Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt vom Bundesregister erteilt und verschickt.

Arten von Führungszeugnissen

  • Führungszeugnis für private Zwecke
  • Führungszeugnisses mit unmittelbarer Übersendung an eine Behörde (Anschrift der Behörde und Verwendungszweck sind erforderlich)
  • Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (nur unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers mit Verwendungszweck)

Gebühr:
In jedem Fall 13,00 EUR

Beantragung
Gemäß des Sächsischen Meldegesetzes hat jeder Bürger das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten anlässlich:

  • Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchvorlagen
  • Parteien und Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
  • Automatischer Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet

Widerspruch einzulegen.

Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre einzutragen anlässlich:

  • des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (Direktwerbung)
  • Gefahr für Leib und Leben (Ist durch entsprechende Nachweise zu belegen; 2 Jahre lang gültig)

Bei der Beglaubigung von Abschriften/ Kopien wird die Übereinstimmung von Original und Abschrift bzw. Kopie bestätigt. Es wird keinesfalls die Richtigkeit von Angaben in einem Text oder Ähnlichem anerkannt. Eine Beglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Amtliche Beglaubigungen sind von öffentlichen Beglaubigungen abzugrenzen. Für öffentliche Beglaubigungen wird in der Regel die für die Beglaubigung zuständige Stelle gesetzlich vorgegeben wie z.B Personenstandsurkunden (Standesamt).

Gebühren:
Je nach Anzahl der zu beglaubigenden Schriftstücke oder Unterschriften entstehen Gebühren ab 5 Euro.