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ÖFFNUNGSZEITEN

Bürger- und Gästebüro

Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16.00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Samstag 9.00 - 11.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)

Alle Ämter der Stadt Mittweida

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten des Oberbürgermeisters

bitte Termin vorher telefonisch vereinbaren: 03727 967 101
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
  13:30 - 17:00 Uhr

Standesamt

Das Standesamt befindet sich in der Kapellengasse 8.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtkasse Mittweida

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtbibliothek

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 18:00 Uhr
Samstag 09:00 - 12:00 Uhr

Museum "Alte Pfarrhäuser"

Mo / außerh. der Öffnungszeiten: nach Vereinbarung
Mittwoch bis Sonntag 10:00 - 16:00 Uhr
Feiertage 10:00 - 16:00 Uhr

Stadtarchiv

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Informationszentrum der Stadt und der Hochschule T9

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 15:00 Uhr
Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

Sprechzeiten der Schiedsstelle Mittweida

im Hintergebäude Rathaus 2, Rochlitzer Str. 3 Eingang über Frongasse
Donnerstag 16:00 - 17:30 Uhr (jeden 2. Donnerstag im Monat)
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BEREITSCHAFTSDIENSTE / NOTFALLNUMMERN

Rettungsdienst / Erste Hilfe / Feuerwehr 112
Rettungsleitstelle Freiberg / Krankentransport 0371 / 192 22
kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
FFW-Gerätehaus 03727 / 997 274
Polizei 110
Polizeirevier Mittweida 03727 / 980 0
Kreiskrankenhaus 03727 / 990
Giftnotruf 0361 / 730 730
Stromstörungen 0800 / 230 50 70
Gasstörungen 0800 / 1111 489 20
Wasser / Abwasserstörungsdienst 0151 / 126 449 95
TERMINE BÜRGERBÜRO ÖFFNUNGSZEITEN BEREITSCHAFTSDIENSTE VERANSTALTUNGEN MARKT-WEBCAM

Einwohnermeldeamt

Die Meldebescheinigung ist eine Bescheinigung aus dem Melderegister über die eigenen Personen- und Meldedaten von Personen, die in unserem Zuständigkeitsgebiet gemeldet sind. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und privaten Institutionen.

Die Meldebescheinigung kann jederzeit ausgestellt werden und ist abzugrenzen von der Meldebestätigung, die nur im Zusammenhang mit einer vollzogenen Ummeldung ausgehändigt wird. Sie können eine Person beauftragen, eine Meldebescheinigung zu beantragen.

Die Meldebescheinigung enthält Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname und aktuellen Anschriften. Auf Antrag können weitere Daten (z. B. frühere Wohnanschriften) bescheinigt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass)
  • ggf. Vollmacht

Gebühr: 12,00 EUR

Dienstleistungen

Arten von Führungszeugnissen

  • Führungszeugnis für private Zwecke
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Anschrift der Behörde und Verwendungszweck sind erforderlich)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde mit vorheriger Einsichtnahme beim Amtsgericht

Erweitertes Führungszeugnis

Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis". Im Rahmen der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorliegen.

Antragstellung:

Es gibt drei Möglichkeiten, das Führungszeugnis zu beantragen:

1. Online-Beantragung

Im Online-Portal des Bundesamts für Justiz: www.fuehrungszeugnis.bund.de können Sie mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel das Führungszeugnis schnell und sicher online beantragen.

2. Persönliche Vorsprache

Das Führungszeugnis kann durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses bei der Meldebehörde beantragt werden. Eine Beantragung mittels Vollmacht ist nicht möglich.

3. Schriftliche Antragstellung

In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an die Meldebehörde auch die vollständigen Personendaten anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss zwingend amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.

Gebühr: 13,00 Euro
Gebührenbefreiung mit Nachweis möglich (Merkblatt Gebührenbefreiung)

Übermittlungssperren

Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten

  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen),
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften,
  • zur Herausgabe durch Adressbücher,
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften als Familienmitglied eines Mitglieds einer solchen und
  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst, wenn Sie im nächsten Jahr volljährig werden
  • zu widersprechen.

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte folgendes Formular.

Auskunftssperre

Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.

Durch das Bürgerbüro können nur amtliche Beglaubigungen ausgestellt werden.

Für Personenstandsurkunden ist eine amtliche Beglaubigung ausgeschlossen - zuständig ist das jeweilige Standesamt des Ereignisorts (z. B. für eine Geburt in Mittweida, das Standesamt Mittweida)

Folgende Leistungen werden angeboten:

  • Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen
  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Bitte beachten:

Eine Beglaubigung kann durch das Bürgerbüro nur vorgenommen werden, wenn das Originaldokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie eines Schriftstückes mit dem Original übereinstimmt.

Gebühren:
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis Lfd. Nr. 1 Allgemeine Amtshandlungen

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen.

Das Bürger- und Gästebüro der Stadt Mittweida erledigt auch Meldeangelegenheiten der Gemeinde Altmittweida und Kriebstein.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausweisdokumente (Personalausweis/Reisepass) jeder anzumeldenden Person
  • Wohnungsgeberbescheinigung als schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers (i. d. R. der Vermieter) über den Einzug. Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.
  • ggf. Vollmacht, nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht.

Für die Anmeldung von Kindern ist zusätzlich vorzulegen:

  • Geburtsurkunde
  • die Einverständniserklärung des abwesenden Sorgeberechtigten und dessen Pass- oder Personalausweiskopie
  • Sorgerechtsnachweis für nicht ehelich geborene Kinder: entweder Bescheinigung über die alleinige Sorge oder Urkunde über die gemeinsame Sorge vom Jugendamt

Gebühren: keine

Fristen: Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Diese Meldefrist gilt auch für Nebenwohnungen. Die Pflicht zur Anmeldung entsteht dabei mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung. Bitte beachten Sie, dass eine An- oder Ummeldung nicht im Voraus möglich ist.

Hinweis: Nach einem Umzug müssen Sie verschiedenen Behörden und Institutionen Ihre neue Anschrift bekannt geben. Die Plattform des Amt24 bietet Ihnen dazu eine Übersicht unter https://amt24.sachsen.de/zufi/lebenslagen/5000149

Abmeldung

Das Abmelden einer Wohnung ist nur erforderlich, wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben oder Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Bei einem Umzug mit Hauptwohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden.

Die Abmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Abmeldung für Sie vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausweisdokumente (Personalausweis/Reisepass) jeder abzumeldenden Person
  • ggf. Vollmacht, nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht

Gebühren: keine

Fristen: Innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung.

Diese Meldefrist gilt auch für Nebenwohnungen. Eine Abmeldung ins Ausland kann maximal 7 Tage im Voraus erfolgen.