Beantragung:
Bitte persönlich mit Personalausweis oder Pass bzw. Vollmacht und Personalausweis oder Pass des Vollmachtgebers, ggf. Kopie eines Dokumentes beantragen.
Gebühr: 12,00 EUR
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. umzumelden.
Das persönliche Erscheinen von mindestens einem Familienmitglied ist erforderlich, ansonsten mit Vollmacht. Mitzubringen ist die Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes sowie die Dokumente (Personalausweis/Reisepass/Kinderreisepass) der betreffenden Personen.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Wohnungsgeber dem Mieter seiner Wohnung z.B. als Anlage zum Mietvertrag die Bestätigung des Wohnungsgebers schriftlich zu erteilen hat.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Beim Zuzug von Kindern werden die Geburtsurkunden benötigt. Bei nicht verheirateten Eltern ist das Sorgerecht nachzuweisen. Ggf. ist das Einverständnis des anderen Sorgeberechtigten vorzulegen.
Die Abmeldung einer Hauptwohnung/einzige Wohnung ist nicht erforderlich, sondern nur eine Anmeldung im zuständigen Meldeamt der neuen Wohnung.
Nebenwohnungen müssen sofort beim zuständigen Hauptwohnsitz abgemeldet werden.
Des Weiteren muss eine Abmeldung beim Wegzug ins Ausland ohne eine bestehende Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Bitte nehmen Sie die Wohnungsgeberbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt zum Auszug mit.
Meldevorgänge sind gebührenfrei.
(polizeiliches Führungszeugnis)
Beantragung
Persönlich mit Personalausweis oder Pass. Eine Beantragung mittels Vollmacht ist nicht möglich.
Bearbeitungsdauer: 1-4 Wochen
Der Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses wird von der Meldebehörde entgegen genommen. Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt vom Bundesregister erteilt und verschickt.
Arten von Führungszeugnissen
Gebühr:
In jedem Fall 13,00 EUR
Beantragung
Gemäß des Sächsischen Meldegesetzes hat jeder Bürger das Recht, gegen die Weitergabe seiner Daten anlässlich:
Widerspruch einzulegen.
Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre einzutragen anlässlich:
Bei der Beglaubigung von Abschriften/ Kopien wird die Übereinstimmung von Original und Abschrift bzw. Kopie bestätigt. Es wird keinesfalls die Richtigkeit von Angaben in einem Text oder Ähnlichem anerkannt. Eine Beglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Amtliche Beglaubigungen sind von öffentlichen Beglaubigungen abzugrenzen. Für öffentliche Beglaubigungen wird in der Regel die für die Beglaubigung zuständige Stelle gesetzlich vorgegeben wie z.B Personenstandsurkunden (Standesamt).
Gebühren:
Je nach Anzahl der zu beglaubigenden Schriftstücke oder Unterschriften entstehen Gebühren ab 5 Euro.
Ab jetzt können Bürgerinnen und Bürger ihren Termin im Bürger- und Gästebüro online buchen.