Die Stadt Mittweida sucht Bürgerinnen und Bürger, die zum 2. Februar 2026 das Ehrenamt einer Friedensrichterin/eines Friedensrichters sowie einer Friedensrichterin/eines Friedensrichters als Stellvertreter auf der Grundlage des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) übernehmen möchten.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden durch einen ehrenamtlich tätigen Friedensrichter bzw. einer Friedensrichterin (im Folgenden vereinfacht Friedensrichter) wahrgenommen. Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Der Friedensrichter bzw. der stellvertretende Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Friedensrichter bzw. stellvertretender Friedensrichter kann gemäß § 4 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG nicht sein, wer
- als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
- die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
Friedensrichter bzw. stellvertretender Friedensrichter kann gemäß § 4 Abs. 3 SächsSchiedsGütStG ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Friedensrichter bzw. stellvertretender Friedensrichter soll nicht sein, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
- nicht in der Stadt Mittweida wohnt;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
Der Friedensrichter bzw. der stellvertretende Friedensrichter hat schriftlich zu erklären, dass die oben aufgeführten Ausschlussgründe nicht vorliegen und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
Die Wahl des Friedensrichters sowie des stellvertretenden Friedensrichters erfolgt für die Dauer von 5 Jahren durch den Stadtrat der Stadt Mittweida und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes Hainichen.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Friedensrichter eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €, der stellvertretende Friedensrichter 15,00 €.
Über den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen werden Seminare zur Aus- und Weiterbildung angeboten.
Wenn Sie Interesse an der Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Friedensrichter bzw. stellvertretenden Friedensrichters haben, bewerben Sie sich bitte schriftlich bis zum 20. Oktober 2025 bei der Stadtverwaltung Mittweida, Referat Zentrale Dienste, Markt 32, 09648 Mittweida.