Mit den derzeit günstigen Witterungsbedingungen wächst die Vegetation entlang von Grundstücksgrenzen besonders stark. Das Ordnungsamt der Stadt Mittweida weist deshalb alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte darauf hin, ihre Bäume, Hecken, Sträucher und sonstigen Anpflanzungen regelmäßig zu kontrollieren und erforderlichenfalls zurückzuschneiden.
Immer wieder werden der Stadtverwaltung Behinderungen des öffentlichen Straßenverkehrs gemeldet, die durch überhängende Äste oder zu weit in den Verkehrsraum hineinragende Hecken verursacht werden. Solche Beeinträchtigungen erschweren nicht nur die Nutzung von Gehwegen und Fahrbahnen, sondern können auch erhebliche Gefahren für Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende sowie den Fahrzeugverkehr darstellen. Besonders kritisch sind Sichtbehinderungen an Kreuzungen, Einmündungen und Grundstücksausfahrten sowie verdeckte Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, Hausnummern oder Straßenbeleuchtungen.
Nach § 27 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) sind Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer, Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter verpflichtet, von ihrem Grundstück ausgehende Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrsraums zu beseitigen. Hierzu gehört insbesondere das Freihalten des sogenannten Lichtraumprofils. (siehe Bild rechts - Quelle: https://www.stegen.de/p/lichtraumprofil)
Folgende Mindestmaße sind einzuhalten:
- mindestens 2,50 m lichte Höhe über Geh- und Radwegen,
- mindestens 4,50 m lichte Höhe über Fahrbahnen,
- freie Sicht auf Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, Hausnummern und Straßenbeleuchtungen,
- uneingeschränkte Sichtverhältnisse an Kreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten.
Darüber hinaus müssen Hecken, Sträucher und sonstige Anpflanzungen im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen und Innenkurven so niedrig gehalten werden, dass ausreichende Sichtbeziehungen gewährleistet bleiben. Die Höhe von Sichtbehinderungen sollte dabei 0,80m (Sichtdreieck) über der Fahrbahnoberkante nicht überschreiten. (siehe Bild rechts - Quelle: https://www.bund-rso.de/themen-und-projekte/natur-landschaft/info-heckenschnitt/)
Das Ordnungsamt weist außerdem darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte für Schäden oder Unfälle haften können, die auf mangelhaft zurückgeschnittene Vegetation zurückzuführen sind. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können in Einzelfällen auch ordnungs- oder strafrechtliche Konsequenzen entstehen.
Bei erforderlichen starken Rückschnitten und Fällungen sind die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September dürfen solche Maßnahmen grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig sind. Vor Beginn der Arbeiten ist sorgfältig zu prüfen, ob sich in den betroffenen Gehölzen Nester, Brutstätten oder Lebensräume geschützter Tierarten befinden.
Komplette Fällungen während der Vegetationsperiode bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes. Außerhalb dieses Zeitraums ist die erforderliche Genehmigung beim Ordnungsamt der Stadt Mittweida einzuholen. Bis zur abschließenden Prüfung und Entscheidung über den jeweiligen Antrag dürfen die geplanten Arbeiten nicht durchgeführt werden.
Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 39 ff. BNatSchG) sind dabei uneingeschränkt zu beachten.
Sollten Eigentümerinnen und Eigentümer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Stadt Mittweida die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme durchführen und die entstehenden Kosten den Verantwortlichen in Rechnung stellen.
Die Stadtverwaltung bittet alle Betroffenen, ihre Grundstücke zeitnah zu kontrollieren und notwendige Rückschnittarbeiten vorzunehmen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit und zu einem gepflegten Stadtbild.


