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ÖFFNUNGSZEITEN

Bürger- und Gästebüro

Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16.00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Samstag 9.00 - 11.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)

Alle Ämter der Stadt Mittweida

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten des Oberbürgermeisters

bitte Termin vorher telefonisch vereinbaren: 03727 967 101
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
  13:30 - 17:00 Uhr

Standesamt

Das Standesamt befindet sich in der Kapellengasse 8.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtkasse Mittweida

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtbibliothek

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 18:00 Uhr
Samstag 09:00 - 12:00 Uhr

Museum "Alte Pfarrhäuser"

Mo / außerh. der Öffnungszeiten: nach Vereinbarung
Mittwoch bis Sonntag 10:00 - 16:00 Uhr
Feiertage 10:00 - 16:00 Uhr

Stadtarchiv

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Informationszentrum der Stadt und der Hochschule T9

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 15:00 Uhr
Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

Sprechzeiten der Schiedsstelle Mittweida

im Hintergebäude Rathaus 2, Rochlitzer Str. 3 Eingang über Frongasse
Donnerstag 16:00 - 17:30 Uhr (jeden 2. Donnerstag im Monat)
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BEREITSCHAFTSDIENSTE / NOTFALLNUMMERN

Rettungsdienst / Erste Hilfe / Feuerwehr 112
Rettungsleitstelle Freiberg / Krankentransport 0371 / 192 22
kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
FFW-Gerätehaus 03727 / 997 274
Polizei 110
Polizeirevier Mittweida 03727 / 980 0
Kreiskrankenhaus 03727 / 990
Giftnotruf 0361 / 730 730
Stromstörungen 0800 / 230 50 70
Gasstörungen 0800 / 1111 489 20
Wasser / Abwasserstörungsdienst 0151 / 126 449 95
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Kommunalwahlen 2024


Schöffenwahlen 2023

Der Stadtrat hat in der Sitzung am 29. Juni 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Chemnitz und das Amtsgericht Döbeln gefasst.

Es haben sich insgesamt 11 Bürgerinnen und Bürger für das Ehrenamt beworben. Die Liste wird in der Zeit vom 17. Juli bis 25. Juli 2023 im Bürger- und Gästebüro, Markt 32, 09648 Mittweida zu den allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung Mittweida oder im Amtsgericht Döbeln Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach Nummer 6 bis 8 nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

 

Mittweida, 30. Juni 2023

gez. Ralf Schreiber
Oberbürgermeister

In diesem Jahr finden wieder die Schöffenwahlen statt. Im ersten Halbjahr werden interessierte Bürgerinnen und Bürger aus Mittweida für das Schöffenamt 2024 bis 2028 gesucht, die als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenzen verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen zu können. Von ihnen werden Lebenserfahrungen und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zweidrittelmehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Bei Schöffengericht führt eine Berufsrichterin oder Berufsrichter den Vorsitz. In der Verhandlung ist das Schöffengericht außerdem mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei umfangreichen Sachen kann eine weitere Berufsrichterin oder ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Man spricht dann vom „erweiterten Schöffengericht“. Bei Schöffengericht werden von der Staatsanwaltschaft Verfahren aus dem Bereich der mittleren Kriminalität angeklagt. Das Schöffengericht darf auf Freiheitsstrafe bis höchstens vier Jahre erkennen. Die gesetzlichen vorgesehenen Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder der Sicherungsverwahrung darf das Schöffengericht nicht anordnen.

Ein Schöffe soll grundsätzlich höchstens zu 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.

Für diese Tätigkeit wird er entschädigt. Das Gesetz sieht die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen vor, ferner die Entschädigung für Zeitversäumnisse und Verdienstausfall.

Schöffe kann grundsätzlich jedermann werden. Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

Für die Schöffen sieht das Gesetz (GVG) u.a. folgende Voraussetzungen vor:

  • Die Schöffin oder der Schöffe muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • Mindestalter zu Beginn der Amtsperiode ist 25 Jahre,
  • Höchstalter 69 Jahre (Stichtag 01.01.2024),
  • Die Person muss zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Stadt Mittweida wohnen,
  • Personen dürfen keine geistigen oder körperlichen Gebrechen, die die Amtsausführung beeinträchtigen, haben,
  • Personen dürfen nicht in Vermögensverfall geraten sein,
  • Personen, die bereits als Schöffe in der lfd. Periode gewählt wurden, müssen sich für die neue Wahlperiode neu bewerben,
  • Personen müssen die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden und nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sein.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger richten Ihre Bewerbung bitte mit folgenden Angaben

  • Familienname, Geburtsname, Vorname
  • Familienstand,
  • Geburtsdatum/Geburtsort,
  • Beruf/Tätigkeit,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Wohnort, Straße, Hausnummer,

für die Vorschlagsliste für Schöffen ist bis spätestens zum 15. April 2023 an die

Stadtverwaltung Mittweida 
Referat Zentrale Dienste
Markt 32 | 09648 Mittweida

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger Mittweidas sind aufgerufen, sich für diese ehrenamtliche Tätigkeit zu bewerben. Bitte verwenden Sie für die Bewerbung das bereitgestellte Bewerbungsformular, welches über die Homepage der Stadt oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden kann.

Der Stadtrat Mittweida wird im Mai 2023 über die Vorschlagsliste für Schöffen entscheiden. Die Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, wenn diese mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates entspricht. Sie liegt danach eine Woche zur Einsichtnahme für jedermann aus.

Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie auch unter www.schoeffenwahl.de.

 

Schöffe werden in 10 Schritten

 1.  Als Schöffin bzw. Schöffe wirken Sie gleichberechtigt an der Hauptverhandlung in Strafsachen mit. Deshalb sollten Sie sich bei Ihrer Bewerbung für das Schöffenamt der Rolle und Verantwortung gegenüber Angeklagten, Öffentlichkeit und Geschädigten bewusst sein. Prüfen Sie anhand der Anforderungen an das Amt, ob Sie bereit und in der Lage sind, die Verantwortung für ein Urteil über andere Menschen zu übernehmen. Schöffen müssen auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Wenn Sie die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik ablehnen, hören Sie auf zu lesen.

 2.  Machen Sie sich sachkundig über das Schöffenamt – über die Rechte und Pflichten der Schöffen und auch zu Schwierigkeiten (z. B. mit dem Arbeitgeber), die das Amt mit sich bringen kann. Entscheiden Sie, ob Sie sich als Schöffin bzw. Schöffe in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) oder in Jugendstrafsachen bewerben wollen. Jugendschöffinnen und -schöffen sollen neben den allgemeinen Voraussetzungen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Auf der Webseite der PariJus gGmbH oder ggf. im Internetangebot Ihrer Gemeinde finden Sie Informationen, evtl. mit Links zu ausführlichen Darstellungen oder Hinweisen auf Informationsveranstaltungen für Interessenten.

 3.  Füllen Sie das Bewerbungsformular aus. Das Formular enthält nicht nur Felder für die gesetzlich vorgeschriebenen Daten. Freiwillige Angaben über ihre Motivation zur Bewerbung sollen den Wahlgremien die Entscheidung über die Bewerber erleichtern. Sie können Ihre Bewerbung begründen oder den Wunsch äußern, bei einem bestimmten Gericht eingesetzt zu werden. Beim Landgericht kommen auch Einsätze in länger dauernden Umfangsverfahren in Betracht. Arbeitnehmer oder Unternehmer eines kleinen Betriebes können sich dann für das Schöffenamt beim Amtsgericht mit überschaubaren Verfahrensdauern bewerben. Zwar entscheidet erst der Schöffenwahlausschuss, wer zum Amts- oder Landgericht gewählt wird; er kann aber Ihren Wunsch bei entsprechender Begründung berücksichtigen, ist aber daran nicht gebunden.

 4.  Oftmals ist es von Vorteil, sich von einer gesellschaftlichen oder politischen Organisation vorschlagen zu lassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Verwaltung, ob eine Organisation, der Sie angehören, um Vorschläge gebeten wird. In einigen Gemeinden werden vorrangig Vorschläge berücksichtigt, die von den Fraktionen der Gemeindevertretungen, den sie tragenden Parteien bzw. politischen Vereinigungen oder von anderen gesellschaftlichen Organisationen (Kirchen, Gewerkschaften, Vereine usw.) gemacht werden. Diese können Sie auch vorschlagen, wenn Sie ihnen nicht angehören. Sie können auch Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Jugendhilfeausschusses ansprechen und um Unterstützung der Bewerbung bitten.

 5.  Mit Ihrer Unterschrift auf dem Bewerbungsformular erklären Sie Ihr Einverständnis, dass Sie mit der Verwendung Ihrer Daten im Wahlverfahren einverstanden sind und für den Fall der Wahl das Amt annehmen. Füllen Sie das Bewerbungsformular auch aus, wenn Sie von einer Organisation vorgeschlagen werden. Wenn Sie sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen bewerben wollen, müssen Sie das Formular an die Verwaltung Ihrer Gemeinde schicken (lassen). Wenn Sie Jugendschöffin bzw. -schöffe werden wollen, muss das Formular an das für Ihre Gemeinde zuständige Jugendamt – ggf. beim (Land)Kreis – geschickt werden.

 6.  Nur wenn Sie von der Gemeindevertretung bzw. dem Jugendhilfeausschuss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit auf eine Vorschlagsliste gewählt wurden, können Sie im nächsten Schritt zur Schöffin bzw. zum Schöffen gewählt werden. Über die Aufnahme in eine Vorschlagsliste erhalten Sie Kenntnis, wenn die Listen für eine Woche öffentlich ausgelegt werden. Die Bekanntmachung der Termine erfolgt in ortsüblicher Weise (Aushang, Amtsblatt, Tagespresse, Internet). Wenn Sie auf der Vorschlagsliste stehen, können Sie ein Mitglied des Schöffenwahlausschusses, dem neben einem Amtsrichter und einem Vertreter der Verwaltung sieben Vertrauenspersonen angehören, von Ihrer Bewerbung überzeugen und um Unterstützung bitten.

 7.  Die Vorschlagslisten enthalten mindestens die doppelte Zahl an Bewerbern; erst im Schöffenwahlausschuss wird die benötigte Zahl an Schöffinnen und Schöffen gewählt. Der Wahlausschuss entscheidet, wer am Amts- oder Landgericht und wer als Hauptschöffin oder -schöffe bzw. Ersatzschöffin oder -schöffe für die nächste fünfjährige Amtsperiode tätig sein wird. Wurden Sie vom Wahlausschuss Ihres Amtsgerichts gewählt, erhalten Sie als Hauptschöffin bzw. Hauptschöffe von dem Amts- oder Landgericht, bei dem Sie ab 1. Januar 2024 das Schöffenamt ausüben werden, ca. im November/Dezember 2023 eine Benachrichtigung über Ihre Wahl und Ihre voraussichtlichen Sitzungstermine für das Jahr 2024. Als Ersatzschöffin bzw. Ersatzschöffe erhalten Sie Nachricht von Ihrer Wahl und ggf. Ihrer Position auf der Ersatzschöffenliste.

 8.  Wenn Sie nicht gewählt wurden, sollten Sie eine Benachrichtigung erhalten, verbunden mit einem Dank, für die Wahl zur Verfügung gestanden zu haben. Erhalten Sie bis spätestens Mitte Dezember 2023 keine Nachricht über Ihre Wahl, können Sie davon ausgehen, nicht berücksichtigt worden zu sein.

 9.  Wenn Sie als Schöffin bzw. Schöffe gewählt wurden, sollten Sie sich grundlegend über das richterliche Ehrenamt informieren. In der Regel finden an den Gerichten zu Beginn der Amtsperiode Einführungsveranstaltungen bzw. Unterweisungen statt. Darüber hinaus können Sie an Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschulen, kirchlichen, sozialen oder politischen Bildungseinrichtungen teilnehmen. Zu Beginn der Amtszeit sollten Sie Ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten (Fragerecht und -technik, Beratung, Abstimmung, Beweisaufnahme, Strafzumessung, besondere Arten von Kriminalität usw.) sowie die ethischen Grundlagen des Amtes (Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit, Verantwortung usw.) kennen.

10.  Die PariJus gGmbH wird Sie während der Schöffenwahl begleiten und auf die Interessenten zugeschnittene Video-Clips über Schöffen-TV anbieten. Darüber hinaus werden die Bücher „Fit fürs Schöffenamt“ in einer Neuauflage erscheinen. Ergänzend zu den Präsenz-Veranstaltungen der Gerichte und Organisationen wird PariJus Online-Informationen zu bestimmten Themen entwickeln. Sie können gerne Vorschläge machen, was Sie interessiert. Schauen Sie regelmäßig auf unserer Webseite vorbei.
 

Bewerbungsformular:

  • Schöffen in allgemeinen Strafsachen: Word-Format – pdf-Datei
    Bitte senden Sie das Formular bis 15. April 2023 an
    Stadtverwaltung Mittweida | Referat Zentrale Dienste | Markt 32 | 09648 Mittweida


Weitere Informationen zum Schöffenamt:

<< Rechtliche Stellung der Schöffinnen und Schöffen >>
<< Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt >>
<< Literatur und Informationen über das Schöffenamt >>
<< Schutz am Arbeitsplatz >>


Informationen zur Wahl 2022